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Standort: Home > Briefe > Brief an die Sozialbehörde Wetzikon

Michael Handel
24. August 2005

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Brief an die Sozialbehörde Wetzikon

Gemeinde Wetzikon
Sozialbehörde
z.Hd. Leiter Herr Oliver Humbel
Bahnhofstrasse 167
8622 Wetzikon

Amriswil, den 24. August 2005

Betreff: Besuchsrecht

Sehr geehrter Herr Oliver Humbel

Wiederholt entnehme ich aus den Medien und auch direkt seitens mehreren Betroffenen berechtigte Kritik, was die Professionalität und die Fairness Ihrer Behörde betrifft. Für mich stellt sich dabei unweigerlich die Frage, welche Zustände, welche Machtgebaren und dabei verbundene Willkür bei Ihnen herrschen? Das Bundesamt für Justiz teilte dem Verein ZIVILCOURAGE - in welchem ich im Vorstand amte - in seinem Schreiben vom 10.11.2004 mit, wo die Ursache dieser Zustände zu vermuten sind: „Dass sich die Praxis des Vormundschaftsrechts zum Teil bedauerlicherweise durch Unprofessionalität auszeichnet, ist notorisch“.

Nun erreichte mich das Schreiben von Rolf Haller, welchem durch Ihre Herren Riester und Wittwer der unbeschwerte Kontakt zu seinen Kindern vorenthalten und dauerhaft schikaniert wird. Für mich verständlich, dass seine beiden Kinder – und Herr Haller – miteinander einen normalen Kontakt ohne lästige und unnötige Begleitung wünschen. Das die Kinder sich über den Kontakt mit ihrem Vater freuen, geht aus dem Ihnen bekannten Email deutlich hervor.

Nicht nur, dass Ihre Behörde Bundesrecht verletzt, steht gemäss BGE 5C.123/2004 Rolf Haller und seinen Kindern den üblichen Kontakt uneingeschränkt zu, missachten Sie zusätzlich dazu Art. 9 KRK (UNO-Kinderrechtskonvention), welches sich den Bedürfnissen der Kinder annimmt. Mit Blick auf die Rechte der Kinder fordere ich von Ihrer Behörde, dass sich Ihre Behörde an Bundes- und internationales Recht hält und den Kontakt zwischen Herr Haller und seinen Kindern nicht schikaniert, sondern vielmehr fördert und unverzüglich unbeschwert ermöglicht.

Mit freundlichen Grüssen

Michael Handel

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Oliver Humbel
25. August 2005

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SUCHBEGRIFF:

 
BEOBACHTER 10/05
BEOBACHTER 23/05