Brief an das Gemeindepräsidium Wittenbach
Gemeindepräsidium Wittenbach
Herr Albert Etter
Postfach
9303 Wittenbach
Effretikon, 16. August 2007
BEOBACHTER ARTIKEL IN NUMMER 10
Sehr geehrter Herr Etter
Ihr Schreiben vom 15. Mai 2007 mitsamt den beiliegenden Akten habe ich dankend erhalten und nehme dazu wie folgt Stellung.
Die diversen von Ihnen kopierten Akten belegen zumindest Ihre Bemühung nach einer transparenten Amtsführung. Nicht belegen lässt sich damit aber, dass im Zentrum Ihrer Entscheidungen das Interesse des Kindes stand.
Sehr überrascht hat mich Ihr Angebot, Einsicht in dass Dossier Hans Kündig zu nehmen. Auch wenn ich Ihr Anliegen verstehe, nicht mit negativen Entscheiden in Verbindung gebracht zu werden, geht es nicht an, dass Sie eigenmächtig höchst sensible Akten an Dritte weitersenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Privatperson oder Organsation handelt. Bürger Ihrer Gemeinde vertrauen Ihnen die darin enthaltenen Informationen im Rahmen ihrer Auskunftspflicht an und vertrauen darauf, dass diese gemäss gesetzlicher Grundlage auch schutzwürdig behandelt werden.
Im anonymisierten Artikel des Beobachters Nr. 10 liess sich die Person Hans Kündig nicht als Betroffener eruiren. Die von Ihnen zugestellten – sehr schlecht geschwärzten – Akten machten unter anderem aber genau das möglich.
Grundsätzlich halte ich Quellen geheim und bin dankbar, über Missstände vertraulich informiert zu werden. Im vorliegenden Fall geht es aber primär um eine Rechtfertigung Ihrerseits auf Kosten der Rechte eines Betroffenen. In Kenntnis der Tragweiter Ihrer eigenmächtigen Amtshandlung, war es mir ein Anliegen, Herr Kündig darüber in Kenntnis zu setzen, dass sein Aktendossier Ihrerseits unaufgefordert Dritten zugestellt wurde. Ebenso entschied ich mich, den bereits im Fall Kündig recherchierenden Beobachter -Journalisten diesbezüglich zu informieren.
Für Herr Kündig hält sich der Schaden in Grenzen, da ich im Rahmen meiner Öffentlichkeitsarbeit regelmässig seitens von Betroffener mit schutzwürdigen Akten vertraut werde und damit sorgfältig umzugehen weiss. Von Behörden zugestellte Akten unterliegen dem entgegen keiner Geheimhaltungspflicht.
Mit freundlichen Grüssen
Michael Handel
KINDEROHNERECHTE.CH
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