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Standort: Home > Justiz > Anhörungsrecht zur Rückführung
Neue Zürcher Zeitung NZZ
24. Februar 2007

Anhörung der Kinder zur Rückführung

Für unter Elfjährige nicht zu begreifen

jop. Lausanne, 23. Februar

Kinder, die von einem Elternteil in die Schweiz entführt worden sind, müssen im Rückführungsverfahren vom Richter in der Regel erst ab einem Alter von elf bis zwölf Jahren angehört werden. Laut Bundesgericht haben jüngere Kinder nicht die Fähigkeit, die abstrakte Problematik des Rückführungsentscheides zu begreifen.

Die Not des Vaters

Beschwert hatte sich ein Mann, der seine siebeneinhalb und neun Jahre alten Söhne von Brasilien in die Schweiz entführt hatte. Auf Begehren der in Brasilien lebenden Mutter hatte das Aargauer Obergericht die Rückführung der Kinder angeordnet. Auf eine Anhörung der Kinder wurde verzichtet. Die II. Zivilrechtliche Abteilung hat die Beschwerde des Vaters einstimmig abgewiesen. Der Mann hatte eine Verletzung von Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ) geltend gemacht. Demnach kann das Gericht die Rückgabe eines Kindes ablehnen, wenn es sich dieser widersetzt. Der Vater hatte gefordert, dass Kinder ab dem vollendeten sechsten Altersjahr anzuhören seien, wie dies gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Entscheid über das Sorgerecht oder die Obhut im Scheidungsverfahren möglich ist.

Schwierige Unterscheidung

Laut den Lausanner Richtern stellen sich im Rückführungsverfahren jedoch andere Fragen. Das Kind müsse insbesondere in der Lage sein zu erkennen, dass es nicht um die Zuteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut gehe. Im Rückführungsverfahren gehe es einzig darum, den aufenthaltsrechtlichen Status quo ante wiederherzustellen. Dem Kind müsse bewusst sein, dass die Frage, in welchem Land und bei welchem Elternteil es künftig leben solle, erst nach seiner Rückführung in den Ursprungsstaat von den dortigen Gerichten zu entscheiden sei. Diese Fragen seien relativ abstrakt und entsprechende Denkoperationen bei kleineren Kindern in aller Regel nicht möglich. Das Verständnis der Problematik setze die Möglichkeit formallogischer Denkoperationen voraus. Diese Fähigkeit bestehe nach kinderpsychologischen Erkenntnissen erst ab dem elften oder zwölften Lebensjahr. Auch die emotionale und kognitive Reife zu einer überdauernden eigenen Meinungsbildung bestehe erst ab diesem Alter. Es sei daher nicht angebracht, im Rückführungsverfahren kleinere Kinder systematisch anzuhören.

Urteil 5P.3/2007 vom 13. 2. 2007 - BGE-Publikation

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Anhörung der Kinder zur Rückführung

BGE 5P.3/2007
Bundesgericht-Entscheid vom 13. Februar 2007

Kinder, die von einem Elternteil in die Schweiz entführt worden sind, müssen im Rückführungsverfahren vom Richter in der Regel erst ab einem Alter von elf bis zwölf Jahren angehört werden. Laut Bundesgericht haben jüngere Kinder nicht die Fähigkeit, die abstrakte Problematik des Rückführungsentscheides zu begreifen.

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