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Akteneinsichtsrecht
BGE 125 I 257
Bundesgericht-Entscheid vom 24. Juni 1999
Art. 4 BV, Art. 8 EMRK und Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; persönliche Freiheit; Anspruch auf Einsicht in archivierte Vormundschaftsakten. Grundsätze, die für den Anspruch auf Einsicht in archivierte Vormundschaftsakten unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs, der persönlichen Freiheit und des Art. 8 EMRK gelten (E. 3a und 3b). Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (E. 3c). Abwägung der vorliegenden Interessen (E. 4). |
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Tätlichkeiten
BGE 6S.361/2002 | 129 IV 216
Bundesgericht-Entscheid vom 05. Juni 2003
Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP; Art. 2 Abs. 1 OHG. Kinder im Alter von zehn Jahren, die vom Partner ihrer Mutter geschlagen werden, haben aufgrund ihres Alters und ihrer Abhängigkeit ein erhöhtes Schutzbedürfnis, weshalb ihnen die Opfereigenschaft zuzuerkennen ist, selbst wenn sie allein Tätlichkeiten erlitten haben (E. 1). Art. 32 und 126 StGB; Züchtigungsrecht. Der Täter, der die Kinder seiner Freundin im Zeitraum von drei Jahren etwa zehn Mal schlägt und sie regelmässig an den Ohren zieht, begeht wiederholt Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB und überschreitet damit die Grenze eines allfälligen Züchtigungsrechts (E. 2 und 3). |
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Zuständigkeit von Kindesschutzmassnahmen
BGE 1P.378/2003 | 129 I 419
Bundesgericht-Entscheid vom 27. Oktober 2003 Entscheidend für die Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen ist der Wohnsitz. Einer geschiedenen Mutter wurde die elterliche Sorge über ihre Kinder entzogen; die Kinder kamen in eine sozialpädagogische Gemeinschaft im Kanton Aargau. Nach einer gewissen Zeit zügelte die Mutter in den Kanton St. Gallen. Nun war strittig: Welche kantonale Vormundschaftsbehörde sollte künftig für die Kinderschutzmassnahmen zuständig sein? Die des Kantons Aargau, weil sich das Heim dort befindet? Oder diejenige des Kantons St. Gallen, weil dort der gesetzliche Wohnsitz der Kinder (bzw. ihrer Mutter) liegt? Das Bundesgericht entschied: Entscheidend ist in solchen Fällen der gesetzliche Wohnort, also im konkreten Fall der Kanton St. Gallen. |
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Anfechtungsklage
BGE 5C.217/2006
Bundesgericht-Entscheid vom 19. Februar 2007
Männer, die an ihrer Vaterschaft zweifeln, müssen rasch handeln. Mit seiner Anfechtungsklage zu lange gewartet hat laut Bundesgericht ein Aargauer, der bei der Kommunion seines Sohnes eine auffällige Ähnlichkeit mit dem Götti bemerkt hatte.
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Kinderlärm
BGE 1A.167/2004
Bundesgericht-Entscheid vom 28. Februar 2005 «Kinderlärm, der jeweils nachmittags während einer begrenzten Zeit auftritt, trifft eine Anwohnerin unter objektiven Gesichtspunkten in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich», schreibt das Bundesgericht. Und hat damit die Beschwerde einer Anwohnerin gegen die Sanierung eines Kinderspielplatzes im Quartier Steglitobel am Fusse des Eschenbergs abgelehnt.
Tages Anzeiger vom 15.06.2005 |
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Kinderanhörung
BGE 5C.63/2005 | 131 III 553
Bundesgericht-Entscheid vom 01. Juni 2005 Aus den genannten Gründen geht das Bundesgericht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Indes ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich je nach den konkreten Umständen auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen könnte, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter steht.
Bundesamt für Justiz vom 05. Juli 2006 |
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Anhörung der Kinder zur Rückführung
BGE 5P.3/2007
Bundesgericht-Entscheid vom 13. Februar 2007
Kinder, die von einem Elternteil in die Schweiz entführt worden sind, müssen im Rückführungsverfahren vom Richter in der Regel erst ab einem Alter von elf bis zwölf Jahren angehört werden. Laut Bundesgericht haben jüngere Kinder nicht die Fähigkeit, die abstrakte Problematik des Rückführungsentscheides zu begreifen. |
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Alimente
BGE 5P.361/2005 | 132 III 209
Bundesgericht-Entscheid vom 19. Januar 2006
Art. 137 Abs. 2 und Art. 163 ZGB; vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfah- rens, Festsetzung des Ehegattenunterhalts. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (E. 2.3).
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Entziehung von Unmündigen
BGE 1P.751/2005 Bundesgericht-Entscheid vom 05. Dezember 2005
Das Bundesgericht hat mit BGE 1P.751/2005 am 05.12.2005 entschieden, dass eine begangene Straftat nach Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen) straffrei bleibt. Begründet wurde das Urteil damit: «Das unter anderem in § 20 Ziff. 1 StPO normierte Opportunitätsprinzip nennt alternativ die geringen Tatfolgen oder das geringe Verschulden als Voraussetzungen, um auf eine weitere Strafverfolgung zu verzichten, Die Anklagekammer ist vorliegend von geringen Tatfolgen ausgegangen und hat nicht weiter geprüft, ob auch das Verschulden der Angeschuldigten gering sei. Somit ist auf die Rüge, die Anklagekammer habe in willkürlicher Weise ein leichtes Verschulden der Angeschuldigten angenommen, nicht einzutreten.» mehr ...
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