Gegen lebenslange Verwahrung
Für die Nationalratskommission steht Menschenrecht gegen Verfassungsrecht
Die nationalrätliche Rechtskommission hat das Gesetz zur Verwahrungsinitiative abgelehnt. Der Entscheid fiel nach der Detailberatung mit 16 zu 4 Stimmen deutlich. Laut Kommissionspräsident Daniel Vischer (Grüne, Zürich) wird mit diesem Entscheid dem Völkerrecht der Vorrang vor dem Verfassungsrecht eingeräumt.
(sda/ap) Die von den Schweizer Stimmbürgern mehrheitlich angenommene Verwahrungs- initiative lässt sich nach Ansicht der nationalrätlichen Rechtskommission nicht im Einklang mit der Menschenrechtskonvention (EMRK) umsetzen. Mit 16 zu 4 Stimmen hat die Kommission deshalb das Ausführungsgesetz abgelehnt.
Vor drei Wochen noch andere Meinung vertreten
Vor drei Wochen war die Kommission noch knapp auf die vom Ständerat gutgeheissene Vorlage eingetreten. Die Mehrheit glaubte damals, der neue Verfassungsartikel zur lebenslänglichen Verwahrung nicht therapierbarer, extrem gefährlicher Sexual- und Gewaltstraftäter könne zwar nicht buchstabentreu, aber doch EMRK-konform angewandt werden.
Kollision mit Menschenrechtskonvention
Nach der Detailberatung kam die Rechtskommission nun zu einem andern Schluss, wie ihr Präsident Daniel Vischer (Grüne, Zürich) am Freitag mitteilte. Weil die Initiative Gutachten über die Verwahrten nur bei «neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen» über die Heilbarkeit des Täters zulässt, kollidiert sie mit der EMRK, die eine Überprüfung in angemessenen Abständen vorschreibt.
Gerichte müssen über Einzelfall entscheiden
Die Kommission gebe dem Völkerrecht den Vorrang vor dem Verfassungsrecht, sagte Vischer. Es sei an den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden. Der Verfassungsartikel sei zwar direkt anwendbar, doch müssten sich auch die Richter an die EMRK halten. Ein Verwahrter könne nach einem abschlägigen Entscheid bis nach Strassburg gehen.
Ausführungsgesetze könnten ganz wegfallen
Das Geschäft geht nun an den Nationalrat. Folgt dieser - was laut Vischer anzunehmen ist - der Kommission, kommt dies einem Nichteintretensentscheid gleich. Schliesst sich der Ständerat dann an, oder beharrt die grosse Kammer ein weiteres Mal auf dem Nichteintreten, ist die Gesetzesvorlage vom Tisch. In einem solche Fall wäre die Verfassungsbestimmung der Initiative laut Vischer für die Gerichte direkt - ohne Ausführungsgesetzgebung - anwendbar.
Gültigkeit war immer schon fraglich
Das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung sei in der Kommission unbestritten, sagte Vischer. Man habe sich nicht um die Gesetzgebung gedrückt, sei aber zu einem «weisen Beschluss» gekommen. Nach Ansicht Vischers war wegen der Kollision mit zwingendem Völkerrecht schon die Gültigkeit der Initiative fraglich gewesen. Bundesrat und Parlament seien aber dem Grundsatz «in dubio pro populo» (im Zweifel für das Volksrecht) gefolgt. Für den Gesetzgeber gelte dieser Grundsatz nun nicht mehr.
Die Mitinitiantin der Verwahrungsinitiative, Anita Chaaban, sei von der Ablehnung des Ausführungsgesetzes durch die nationalrätliche Rechtskommission bitter enttäuscht. Der vom Volk angenommene Verfassungsartikel bleibe damit ein toter Buchstabe. |