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Standort: Home > Komplimente > Verwahrung
 
Anmerkung: Die «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» ist unbestritten notwendig, damit weitere Opfer vermieden werden können und die Gesellschaft vor solchen Täter geschützt wird. Ebenso unbestritten ist, dass in der Justiz Fehler passieren. Eine lebenslange Verwahrung ohne regelmässige Überprüfung lädt geradezu zum Justiz-Missbrauch auf. Ein fälschlicher Weise oder willkürlich Verurteilter hätte keine Chance auf Entlassung. Und dies Lebenslang. Aus diesem Grund unterstütze ich die Bemühungen des Parlamentes, die Opfer so umfassend wie nur möglich vor extrem gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftäter zu schützen, Täter vor der Gesellschaft zu isolieren, ebenso aber auch, Fehlentscheide der Justiz oder Psychiater zu minimieren.

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Neue Zürcher Zeitung NZZ
24. November 2006

Gegen lebenslange Verwahrung

Für die Nationalratskommission steht Menschenrecht gegen Verfassungsrecht

Die nationalrätliche Rechtskommission hat das Gesetz zur Verwahrungsinitiative abgelehnt. Der Entscheid fiel nach der Detailberatung mit 16 zu 4 Stimmen deutlich. Laut Kommissionspräsident Daniel Vischer (Grüne, Zürich) wird mit diesem Entscheid dem Völkerrecht der Vorrang vor dem Verfassungsrecht eingeräumt.

(sda/ap) Die von den Schweizer Stimmbürgern mehrheitlich angenommene Verwahrungs- initiative lässt sich nach Ansicht der nationalrätlichen Rechtskommission nicht im Einklang mit der Menschenrechtskonvention (EMRK) umsetzen. Mit 16 zu 4 Stimmen hat die Kommission deshalb das Ausführungsgesetz abgelehnt.

Vor drei Wochen noch andere Meinung vertreten

Vor drei Wochen war die Kommission noch knapp auf die vom Ständerat gutgeheissene Vorlage eingetreten. Die Mehrheit glaubte damals, der neue Verfassungsartikel zur lebenslänglichen Verwahrung nicht therapierbarer, extrem gefährlicher Sexual- und Gewaltstraftäter könne zwar nicht buchstabentreu, aber doch EMRK-konform angewandt werden.

Kollision mit Menschenrechtskonvention

Nach der Detailberatung kam die Rechtskommission nun zu einem andern Schluss, wie ihr Präsident Daniel Vischer (Grüne, Zürich) am Freitag mitteilte. Weil die Initiative Gutachten über die Verwahrten nur bei «neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen» über die Heilbarkeit des Täters zulässt, kollidiert sie mit der EMRK, die eine Überprüfung in angemessenen Abständen vorschreibt.

Gerichte müssen über Einzelfall entscheiden

Die Kommission gebe dem Völkerrecht den Vorrang vor dem Verfassungsrecht, sagte Vischer. Es sei an den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden. Der Verfassungsartikel sei zwar direkt anwendbar, doch müssten sich auch die Richter an die EMRK halten. Ein Verwahrter könne nach einem abschlägigen Entscheid bis nach Strassburg gehen.

Ausführungsgesetze könnten ganz wegfallen

Das Geschäft geht nun an den Nationalrat. Folgt dieser - was laut Vischer anzunehmen ist - der Kommission, kommt dies einem Nichteintretensentscheid gleich. Schliesst sich der Ständerat dann an, oder beharrt die grosse Kammer ein weiteres Mal auf dem Nichteintreten, ist die Gesetzesvorlage vom Tisch. In einem solche Fall wäre die Verfassungsbestimmung der Initiative laut Vischer für die Gerichte direkt - ohne Ausführungsgesetzgebung - anwendbar.

Gültigkeit war immer schon fraglich

Das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung sei in der Kommission unbestritten, sagte Vischer. Man habe sich nicht um die Gesetzgebung gedrückt, sei aber zu einem «weisen Beschluss» gekommen. Nach Ansicht Vischers war wegen der Kollision mit zwingendem Völkerrecht schon die Gültigkeit der Initiative fraglich gewesen. Bundesrat und Parlament seien aber dem Grundsatz «in dubio pro populo» (im Zweifel für das Volksrecht) gefolgt. Für den Gesetzgeber gelte dieser Grundsatz nun nicht mehr.

Die Mitinitiantin der Verwahrungsinitiative, Anita Chaaban, sei von der Ablehnung des Ausführungsgesetzes durch die nationalrätliche Rechtskommission bitter enttäuscht. Der vom Volk angenommene Verfassungsartikel bleibe damit ein toter Buchstabe.

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Neue Zürcher Zeitung NZZ
23. November 2006

Menschenrechte berücksichtigt

Mehrstufiges Verfahren zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative

Der Bundesrat hat am Mittwoch bekannt gegeben, wie die Verwahrungsinitiative umgesetzt werden soll. Mit einer konkreten Liste soll beispielsweise definiert werden, wer als extrem gefährlicher und nicht therapierbarer Sexual- und Gewaltstraftäter gilt. Von der Möglichkeit, ein lebenslange Verwahrung nachträglich auszusprechen, wird abgesehen.

(ap) Der Bundesrat will die Initiative zur lebenslangen Verwahrung von gefährlichen Sexual- straftätern mit einem mehrstufigen Überprüfungsverfahren umsetzen. Er hat dazu am Mittwoch eine Botschaft verabschiedet, welche die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskon- vention beachtet, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mitteilte.

Abschliessender Katalog soll Auskunft geben

Neu will der Bundesrat anhand eines abschliessenden Deliktkatalogs definieren, wer als extrem gefährlicher und nicht therapierbarer Sexual- oder Gewaltstraftäter gilt.

Fachkommission fällt Entscheid für Aufhebung

Er legt auch fest, wie in konkreten Fällen eine Aufhebung der Verwahrung geprüft werden kann: Demnach können die kantonalen Strafvollzugsbehörden auf Gesuch des Verwahrten oder von Amtes wegen eine Überprüfung anordnen. Eine neu zu schaffende Fachkommission wird dann abklären, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit des Täters vorliegen.

Gestützt auf ihren Bericht entscheiden die Kantone dann, ob ein Täter behandelt werden kann. Ist die Behandlung erfolgreich, wird die lebenslange Verwahrung in eine stationäre Behandlung umgewandelt.

Keine nachträgliche Anordnung möglich

Verzichtet hat der Bundesrat auf die Möglichkeit, eine lebenslange Verwahrung auch noch nachträglich anzuordnen. Wenn sich ein Gewalttäter erst im Strafvollzug als gefährlich erweist, soll er aber ordentlich verwahrt werden können.

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Schaffhauser Nachrichten
21. Juni 2006

Verwahrungsinitiative gut umgesetzt

Für den Ständerat ist die heikle Frage verfassungskonform beantwortet.

Der Grat war schmal und die Aufgabe heikel. Es galt nämlich, einer Volksinitiative nachzukommen, deren Begehren vom Souverän im Februar 2004 angenommen worden war. Mit diesem Ja für die «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» hatten Volk und Stände dem Parlament eine heikle Aufgabe überbunden: Das Begehren muss so umgesetzt werden, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) respektiert ist.

Nach Ansicht des Ständerates ist dies gelungen. Gemeistert wurde insbesondere die Klippe, dass die Initiative neue Gutachten über lebenslänglich Verwahrte nur gerade dann zulässt, wenn «neue wissenschaftliche Erkenntnisse» die Heilbarkeit des Täters erweisen; die EMRK hingegen schreibt eine Überprüfung in angemessenen Abständen vor. Als erste Kammer hat der Ständerat am Dienstag mit 34 zu 0 Stimmen die Umsetzung der Verwahrungsinitiative gutgeheissen. Der neu gefasste Artikel 123a der Bundesverfassung halte somit auch einer EMRK-Prüfung stand.

Nach dem Antrag des Bundesrates und dem Beschluss des Erstrates lässt die zuständige Behörde auf ein Gesuch hin oder von Amtes wegen durch eine eidgenössische Fachkommission prüfen, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Das Gremium besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Die Strafbehörde hat dann über ein Behandlungsangebot zu entscheiden. Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit erheblich verringert, wandelt das Gericht die lebenslange Verwahrung in eine stationäre Therapie um. Eine bedingte Entlassung ist möglich, wenn der Täter infolge seines hohen Alters, wegen schwerer Krankheit oder aus andern Gründen keine Gefahr mehr darstellt. Für Bundesrat Christoph Blocher, Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), steht eine solche gesetzliche Lösung nicht im Widerspruch zum Verfassungsartikel. Denn dieser schliesse ja die Überprüfung einer lebenslänglichen Verwahrung nicht per se aus. Gleichzeitig sieht er die Gefahr gebannt, dass therapierbare und nicht länger gefährliche Täter für immer weggesperrt blieben. Blocher: «Es braucht ja einen Psychiater, der eine lebenslange Untherapierbarkeit voraussagt.»

Er hob die Bestimmung hervor, die nach mindestens zwei Gutachten verlangt. Es genüge also nicht, dass zwei Sachverständige gemeinsam ein Gutachten erstellen, weil sie in diesem Fall nicht als voneinander unabhängig gelten können, wie es die Verfassungsbestimmung verlangt. Aber diese Vorschrift bezüglich Gutachter gelte bereits im Zusammenhang mit der ordentlichen Verwahrung. Im Übrigen habe die Volksinitiative ein Ziel erreicht: «Mit Urlaub und Entlassung werde heute viel sorgfältiger umgegangen.»

Der Thurgauer SVP-Ständerat Hermann Bürgi, der in der Kommission mitarbeitete, machte erst seinem Ärger Luft. So verwahrte er sich gegen die Kritik, die Vorlage werde verwässert. Zumindest liege eine taugliche Vorlage vor, um eine problematische Initiative in Bezug auf die Anwendung praxistauglich zu machen. (wic/sda)

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Zürcher Oberländer
21. Juni 2006

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