Häusliche Gewalt
Opfer von häuslicher Gewalt sind ab dem 01. Juli 2007 besser geschützt. Der Bundesrat hat die neuen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch auf diesen Termin in Kraft gesetzt. Neu gilt der Grundsatz «Wer schlägt, geht».
Die Gerichte können künftig zum Schutz des Opfers eine gewalttätige Person anweisen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten. Dies bietet Opfern häuslicher Gewalt eine Alternative zur Flucht aus der eigenen Wohnung. Einer gewalttätigen Person kann auch verboten werden, sich dem Opfer zu nähern oder mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Schutzmassnahmen bei Drohungen und Stalking sind unabhängig davon, ob zwischen Opfer und Täter eine Beziehung besteht oder bestanden hat.
Häusliche Gewalt betrifft alle sozialen Schichten, unabhängig von Bildungsstand, Einkommen, gesellschaftlichem Status und Kultur oder Herkunft. Es zeigt sich allerdings die Tendenz, dass häusliche Gewalt bei sozial weniger Privilegierten etwas häufiger vorkommt. Dass zu den Tätern nicht nur Männer gehören, hat die Gleichstellungskommission des Kantons Bern festgestellt. In ihrem Bericht kommt sie zum Schluss, dass in zehn Prozent der angezeigten Fälle häuslicher Gewalt Frauen die Täterinnen sind. Bisher kaum thematisiert wird die Gewalt von Frauen gegenüber Kindern.
Definitionen von häuslicher Gewalt
In der Schweiz werden folgende Definitionen verwendet:
► Häusliche Gewalt umfasst jede Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität
einer Person, die unter Ausnutzung eines Machtverhältnisses durch die strukturell
stärkere Person zugefügt wird. (Büchler 1998)
► Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten
familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische
oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen. (Schwander 2003)
Formen von häuslicher Gewalt
Es wird zwischen verschiedenen Gewaltformen unterschieden, die einzeln oder zusammen
angewendet werden (Bossart 2002, Wieners 2000):
Körperliche Gewalt umfasst schlagen mit und ohne Werkzeuge, stossen, schütteln, beissen,
würgen, fesseln, Gegenstände nachwerfen, tätliche Angriffe bis hin zu tödlichen Folgen.
Sexuelle Gewalt umfasst alle erzwungenen sexuellen Handlungen, also Nötigung bis hin zu Vergewaltigung und Zwang zur Prostitution.
Psychische Gewalt umfasst sowohl schwere Drohung, Nötigung, Freiheits- beraubung,
Stalking, als auch Formen, die für sich allein keine unmittelbare
Bedrohung darstellen, die aber in ihrer Summe als Gewaltausübung bezeich- net
werden müssen. Dazu gehören diskriminierende Gewalt wie Missachtung, Beleidigung,
Demütigung, Erzeugen von Schuldgefühlen, Einschüchterung, oder Beschimpfung. In diesen Bereich gehören auch Einschränkungen im sozialen Leben einer Person wie Bevormundung, Verbot oder strenge Kontrolle von Familien- und Aussenkontakten.
Ökonomische Gewalt umfasst Arbeitsverbote oder Zwang zur Arbeit, Beschlag- nahmung
des Lohnes, wie auch die alleinige Verfügungsmacht über finanzielle Ressourcen durch einen der PartnerInnen.
Gewalt ist ein Delikt
Am 01. April 2004 ist die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zur soge nannten
Offizialisierung von Gewaltdelikten in Ehe und Partnerschaft in Kraft getreten. Neu
werden verschiedene Gewaltdelikte nicht mehr auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt.
Der private Bereich ist für staatliche Eingriffe kein Tabu mehr: Gerade weil Ehe und
Partnerschaft ein enges Vertrauens- und oft auch ein Abhängigkeitsverhältnis begründen,
wiegen dort Gewalthandlungen besonders schwer, und werden daher nun von Amtes wegen
verfolgt. Die Änderung im Strafgesetzbuch ist Ausdruck dieses Paradigmawechsels in der
Haltung der Gesellschaft zu Gewalt in Ehe und Partnerschaft.
Seit dem 01. April 2004 ist die Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft, wonach einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, sowie sexuelle Nötigung und Verge- waltigung in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen verfolgt werden müssen. Im Falle der Tätlichkeiten ist eine wiederholte Begehung die Voraussetzung für eine Verfolgung von Amtes wegen. Ausserhalb von Ehe und Partnerschaft werden wiederholte Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Drohung nur auf Antrag verfolgt. Auch die einmalige Tätlichkeit in der Ehe oder in der Partnerschaft wird weiterhin nur auf Antrag verfolgt.

Im Unterschied zu den übrigen Offizialdelikten des Strafgesetzbuches kann die zuständige Behörde bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten sowie Drohung in der Ehe und in der Partnerschaft das Strafverfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer darum ersucht oder einem Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (neu Art. 66ter Abs. 1 Bst. a – b StGB). Das Gleiche gilt für den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) in Ehe und Partnerschaft. Die Einstellungsmöglichkeit wird begründet mit dem Schutz bestimmter Opferinteressen. Diese Möglichkeit zur Einstellung des Strafverfahrens besteht hingegen nicht bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer seine Zustimmung zur provisorischen Einstellung innerhalb von 6 Monaten schriftlich oder mündlich widerruft (Art. 66ter
Abs. 2 StGB). Ohne Widerruf verfügt die zuständige Behörde die definitive Einstellung des Strafverfahrens (Art. 66ter Abs. 3 StGB).
Die Behörde darf das Strafverfahren also nur mit Zustimmung des Opfers einstellen. Andererseits kann sie das Verfahren aber auch gegen den Willen des Opfers fortsetzen. Mit diesem Ermessensspielraum der Behörden soll dem Druck auf das Opfer, die Einstellung des Strafverfahrens zu beantragen, entgegengewirkt werden. Allerdings: Ist die provisorische Einstellung einmal verfügt, und hat das Opfer nicht innerhalb von sechs Monaten seine Einwilligung zur Einstellung widerrufen, so muss die zuständige Behörde die definitive Einstellung verfügen.
Informationsmaterial:
► Offizialisierung von Gewaltdelikten ► Kampagne «Stopp häusliche Gewalt»
► Kantonale Fachkommission für Gleichstellungsfragen
► Referat von Monika Egli
► Rechtsgrundlage
► Das Wichtiste in Kürze
► Forschungsergebnisse
► Nationalfond Studie NFP 52
Hilfe bei häuslicher Gewalt:
► Nottelefon 143
► Kantonale Opferhilfestellen ► Kinderschutz Schutz
► Kei Gwalt (Kantonspolizei Zürich) ► Frauenhaus
► Fachstelle Männergewalt
► Fachstelle Frauengewalt (Für Frauen als Täterinnen gibt es keine Anlaufstelle)
► AAT für junge Frauen
► Schweizerische Kriminalprävention
► Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt
► Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer |