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Standort: Home > Über mich > Amtswillkür > Rechtliches Gehör

Akten
Michael Handel
November 2004

Rechtliches Gehör verweigert:

Das Bezirksgericht Bischofszell, namentlich der Präsident Herr Dr. Hans Munz, verfügte ohne die selbst angesetzte Vernehmlassungsfrist abzuwarten. Stossend dabei, dass Herr Dr. Munz die Vernehmlassung der Rechtsvertretung der Kindesmutter abwartete, nicht aber die der Rechtsvertretung des Kindesvaters. Dementsprechend basiert die Verfügung einzig und alleine auf der Vernehmlassung der Kindesmutter.

Die Rechtsanwältin des Kindesvaters reichte dagegen Beschwerde ein, so dass das Bezirksgericht Bischofszell eine neue Verfügung erlassen musste. Dafür liess sich Herr Dr. Munz zwei Monate Zeit.

Zuständiges Gericht:

Präsidium des Bezirksgerichtes Bischofszell
Präsident Dr. Hans Munz
Kirchstrasse 36
8580 Amriswil

Tel: 071-411-66-33
Email: munz.advokatur@datacomm.ch

04.04.2003 Rechtsvertretung des Kindesvater
Beschwerde an das Bezirksgericht Bischofszell
 

"Sehr geehrter Herr Präsident

In rubrizierter Angelegenheit habe ich am 01. April 2003 Ihre Verfügung vom 31. März 2003 erhalten, mittels welcher Sie superprovisorisch die Anpassung des Kinderbesuchsrechts ohne Begleitung jeweils an einem Wochenende pro Monat verfügen.

Mit Ihrem eingeschriebenem Schreiben vom 19. März 2003, bei der Unterzeichneten eingegangen am 21. März 2003, haben Sie beiden Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zum Schreiben des Jugendsekretariates Effretikon (Hr. Schmidlin) betreffend Ausweitung des Besuchsrechts für Janosch und Lea Stellung zu nehmen. Dabei haben Sie beiden Parteien eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist läuft für die Unterzeichnete am 04. April 2003 ab. Bevor diese Frist nun abgelaufen ist, haben Sie bereits am 31. März 2003 Ihre Verfügung aufgestellt. Ich betrachte es als krasse Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners, dass Sie die von Ihnen selbst angesetzten 14 Tage nicht abgewartet haben, bis Sie Ihre Verfügung treffen.

Ich betrachte diese Verfügung als nichtig, weil Sie den Ablauf der Frist zur Stellungnahme mit Bezug auf den Gesuchsgegner nicht abgewartet haben. Es würde mich interessieren, unter welchem Datum die Gegenpartei Stellung genommen hat - jene haben Sie nach eigenen Angaben abgewartet, diejenige des Gesuchsgegners nicht."

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14.04.2003 Bezirksgericht Bischofszell
Antwortschreiben an die Rechtsvertretung des Kindesvaters
 

"Sehr geehrte Frau Kollegin

Ihre Zuschrift vom 04.04.2003 habe ich erhalten. In der Tat habe ich bezüglich Herrn Handel der Vernehmlassungsfrist keine besondere Beachtung mehr geschenkt, da die Meinung vertreten wurde, dass ein Entscheid ohnehin zu seinen Gunsten ausfallen würde. ... Ich entschuldige mich für dieses verfahrensrechtliche Versehen."

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31.05.2003 Rechtsvertretung des Kindesvater
Beschwerde an das Bezirksgericht Bischofszell
 

"Sehr geehrter Herr Präsident

In rubrizierter Angelegenheit habe ich mit Schreiben vom 4. April 2003 gerügt, Ihre Verfügung vom 31. März 2003, mittels welcher Sie superprovisorisch die Anpassung des Kinderbesuchsrechts ohne Begleitung jeweils an einem Wochenende pro Monat verfügten, sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs meines Mandanten erfolgt, da für ihn die von Ihnen selbst angesetzte Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme für die Unterzeichnete am 04. April 2003 ablief, Ihre Verfügung jedoch ohne Abwarten dieser Frist bereits am 31. März 2003 erlassen wurde. Sie haben sich zwar daraufhin deswegen schriftlich entschuldigt, es jedoch bis heute unterlassen, eine Verfügung unter Beachtung des rechtlichenen Gehörs zu treffen.

Die Verfügung vom 31. März 2003 leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, und sie ist gleichzeitig willkürlich; in solchen Fällen hebt das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin (Eheschutz)-Entscheide ohne Rücksicht auf derenInhalt auf (Urteil des Bundesgerichtes 5P. 336/2000). Im vorliegenden, extrem aufwendigen Fall war es dem Gesuchsgegner schlechterdings nicht auch noch zuzumuten, gegen Ihre Verfügung vom 31. März 2003 eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Dass Sie als Gerichtspräsident die an einem von Ihnen selbst verschuldeten Verfahrensfehler leidende und willkürliche Verfügung vom 31. März 2003 bis heute nicht korrigiert haben, empfindet der Gesuchsgegner zu Recht als extrem stossend. Verfahrensvorschriften haben rechtsstaatlich gesehen eine wichtige Funktion, sie dürfen nicht missachtet werden, besonders nicht im vorliegendenden Fall, wo nur mit superprovisorischen Verfügungen operiert wird, also keine ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

In inhaltlicher Beziehung verweise ich nochmals auf meine Eingabe vom 4. April 2003, insbesondere die Argurnente des Gesuchsgegners, weshalb die von Ihnen getroffene reine Wochenendregelung bezüglich seines Besuchsrechtes in der Verfügung vom 31. März 2003 nicht im Interesse des Kindeswohls liegt.

Ich fordere Sie daher dringend auf, den rechtsstaatlich korrekten Zustand durch Erlass einer neuen Verfügung wieder herzustellen, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung des kinderpsychiatrischen Gutachtens, der ungewiss ist."

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03.06.2003 Bezirksgericht Bischofszell
Superprovisorische Verfügung
 

"Die Verfügung vom 31.03.2003 mit einer neuen Regelung des Besuchsrechts erging in der Tat vor Ablauf der mit Schreiben des Gerichtspräsidiums vom 19.03.2003 angesetzten 14-tägigen Vemehmlassungsfrist. ... Der Gesuchsgegner hat entsprechend Anspruch darauf, dass die Verfügung vom 31.03.2003 auch unter Einbezug der Vernehmlassung vom 04.04.2003 erfolgt bzw. in Überprüfung der dort vorgetragenen Argumente."

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SUCHBEGRIFF:

 
Dr. Hans Munz