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07. Juli 2006
Michael Handel

Kindesentführung bleibt straffrei

Das Bundesgericht hat mit BGE 1P.751/2005 am 05.12.2005 entschieden, dass eine begangene Straftat nach Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen) straffrei bleibt.

Begründet wurde das Urteil damit: «Das unter anderem in § 20 Ziff. 1 StPO normierte Opportunitätsprinzip nennt alternativ die geringen Tatfolgen oder das geringe Verschulden als Voraussetzungen, um auf eine weitere Strafverfolgung zu verzichten, Die Anklagekammer ist vorliegend von geringen Tatfolgen ausgegangen und hat nicht weiter geprüft, ob auch das Verschulden der Angeschuldigten gering sei. Somit ist auf die Rüge, die Anklagekammer habe in willkürlicher Weise ein leichtes Verschulden der Angeschuldigten angenommen, nicht einzutreten.»

Im August 2002 entführte eine Mutter den unter der Obhut und Sorge des Vaters stehenden Sohn. Der damals 4½-jährige Knabe weinte, schrie und wehrte sich mit allen Kräften gegen diese Entführung. Die Mutter versteckte sich darauf, um sich vor dem Zugriff der Polizei zu schützen. Einen Tag später entzog das zuständige Bezirksgericht Bischofszell dem Vater die Obhut und teilte diese der Mutter zu, mit dem Hinweis: «Allerdings ist zu fragen, welcher Art denn diese Straftat gewesen sein soll. Immerhin ist festzuhalten, dass über die elterliche Sorge nicht entschieden wurde».

Die Strafbehörde verweigerte denn in der Folge auch eine Strafuntersuchung. Erst die Anklagekammer des Kantons Thurgau gab dem Vater Recht und ordnete eine solche an. 2½ Jahre nach der Tat wurde die Mutter durch das Bezirksamt in Bischofszell befragt und die Untersuchung darauf eingestellt. Dazu die Staatsanwaltschaft: «Mit anderen Worten handelte sie zwar in Überschreitung ihrer damaligen Rechte, jedoch gestützt auf einen ausser- resp. übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund». Die Anklagekammer spricht auf Beschwerde des Vaters hin der Mutter den ausser- resp. übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund ab und bestätigt die Verletzung von Art. 220 StGB (Entziehung von Unmündigen): «Abschliessend bleibt festzustellen, dass sich die Angeschuldigte des Entziehens von Unmündigen schuldig gemacht hat, aber zu folge geringer Tatfolgen das Bezirksamt Bischofszell zu Recht gestützt auf § 20 Ziff. 1 StPO die Untersuchung eingestellt hat». Diese Begründung stützt auch das Bundesgericht. Bestraft wurde dabei einzig der Vater, welchem das Kind entführt wurde und die Prozesskosten zu zahlen hat. Für die Mutter hat sich diese Straftat in allen Bereichen gelohnt, indem Fakten geschafften wurden, auf eine Strafverfolgung und Verurteilung verzichtet wurde und auch mit Blick auf die monatliche Alimente.

Berücksichtigt hat das Bundesgericht nur die zeitliche Tatfolge. Zeitlich war die Tatfolge deshalb gering, weil das Bezirksgericht Bischofszell einen Tag darauf die Obhut der sich auf der Flucht befindlichen Mutter zusprach und damit die Entführung rechtlich beendete. Die Tatfolge für den Knaben fand bei der Urteilsbildung kein Gehör. Die nach der Entführung seitens der Vormundschaftsbehörde in Auftrag gegebene Standortbestimmung diagnostizierte eine erhebliche Traumatisierung des Jungen. In der Folge konnte er auch nicht altersgerecht eingeschult werden. Der Schweizerische Kinderschutzbund sprach in seinem Schreiben – in Zusammenarbeit mit der Opferhilfestelle Thurgau und involvierten Fachkräften – von einer «durch den Staat sanktionierten Kindesmisshandlung». Der Vater selbst bekam für die Bewältigung dieser Entführung vom Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Opferhilfezahlungen.

Bis zum heutigen Tag hat der Junge diese Tat nicht vergessen und wünscht sich nach wie vor, beim Vater leben zu dürfen. Der Vater hat deshalb beantragt, dass sein Sohn in dieser Sache befragt werden soll, wie es das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 5C.63/2005 am 01.06.2005 für Kinder ab dem Altern von sechs Jahren als legitim festgelegt hatte.

Mit Entscheid vom 01. September 2006 hat nun das Bezirksgericht Pfäffikon anlässlich der Scheidungsverhandlung das Sorge- und Obhutsrecht über Janosch das dritte Mal dem Vater zugeteilt.

* Namen geändert

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Schweizerisches Bundesgericht
05. Dezember 2005
Präsident Féraud, Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz

PDF Dokument

 

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1P.751/2005 /ggs

Urteil vom 5. Dezember 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Michael Handel, Wattistrasse 14, 8580 Amriswil,
Beschwerdeführer,

gegen

Patricia Handel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Ruth Faller, Haldenstrasse 2, 8280 Kreuzlingen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, -
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9,
Postfach 339, 9220 Bischofszell.

Gegenstand
Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 15. Juni 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1 .
Michael Handel erstattete am 13. August 2002 Strafanzeige gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wegen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 13. August 2002. An diesem Tag behändigte die Angeschuldigte ihren Sohn David, der damals unter der Obhut seines Vaters stand, und behielt das Kind in der Folge bei sich. Am folgenden Tag erliess das Bezirksgerichtspräsidium Bischofszell im Rahmen eines hängigen Eheschutzverfahrens eine superprovisorische Verfügung, gemäss weicher der gemeinsame Sohn David unter die Obhut der Mutter gestellt wurde.

2.
Das Bezirksamt Bischofszell erliess am 14. Mai 2003 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche Michael Handel zuerst erfolglos bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und hernach bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau anfocht. Die Anklagekammer hiess mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 die Beschwerde gut und wies das Bezirksamt Bischofszell an, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte das Bezirksamt Bischofszell mit Verfügung vom 4. April 2005 das Strafverfahren ein. Dagegen erhob Michael Handel Beschwerde, weiche die Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 15. Juni 2005 abwies. Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus, gemäss § 20 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) könne auf die Strafverfolgung verzichtet werden, wenn die Tatfolgen oder das Verschulden des Täters gering sind. Geschütztes Rechtsgut des vorliegend angezeigten Straftatbestandes des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Inhabers der elterlichen Sorge. Die Angeschuldigte habe sich des Entziehens von Unmündigen schuldig gemacht. Die Tatfolgen seien aber als gering zu bewerten, weil bloss einen Tag später mit superprovisorischer Verfügung David unter die Obhut der Mutter gestellt wurde und diese Regelung nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens mit der Eheschutzverfügung rechtskräftig bestätigt wurde.

3.
Michael Handel führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 17. November 2005 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 20 Ziff. 1 StPO.

4.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1 b).

4.2 Das unter anderem in § 20 Ziff. 1 StPO normierte Opportunitätsprinzip nennt alternativ die geringen Tatfolgen oder das geringe Verschulden als Voraussetzungen, um auf eine weitere Strafverfolgung zu verzichten. Die Anklagekammer ist vorliegend von geringen Tatfolgen ausgegangen und hat nicht weiter geprüft, ob auch das Verschulden der Angeschuldigten gering sei. Somit ist auf die Rüge, die Anklagekammer habe in willkürlicher Weise ein leichtes Verschulden der Angeschuldigten angenommen, nicht einzutreten.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklagekammer habe bei der Beurteilung der Tatfolgen die Befindlichkeit seines Sohnes, der unter der "Entführungsaktion" sehr gelitten habe, nicht berücksichtigt und deshalb § 20 Ziff. 1 StPO willkürlich angewandt. In der Tat gewichtete die Anklagekammer stark das zeitliche Moment, nämlich dass nur einen Tag nachdem die Angeschuldigte ihren Sohn zu sich genommen hatte, der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell das Kind mittels superprovisorischer Verfügung unter die Obhut der Mutter stellte, wobei diese Regelung in der Folge nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens bestätigt wurde. Diese Betrachtungsweise beruht mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der vorliegend in Frage stehenden Strafbestimmung von Art. 220 StGB nicht auf einer unhaltbaren, geradezu willkürlichen Anwendung von § 20 Ziff. 1 StPO

Deshalb ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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SUCHBEGRIFF:

 
Staatsrechtl. Bescherde
BGE 1P.751/2005
Brief an Schule Oberi
Amtswillkür