Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1P.751/2005 /ggs Urteil vom 5. Dezember 2005 I. Öffentlichrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien Michael Handel, Wattistrasse 14, 8580 Amriswil, Beschwerdeführer, gegen Patricia Handel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Faller, Haldenstrasse 2, 8280 Kreuzlingen, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, - Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. Gegenstand Einstellungsverfügung, Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 15. Juni 2005. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1 . Michael Handel erstattete am 13. August 2002 Strafanzeige gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wegen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 13. August 2002. An diesem Tag behändigte die Angeschuldigte ihren Sohn David, der damals unter der Obhut seines Vaters stand, und behielt das Kind in der Folge bei sich. Am folgenden Tag erliess das Bezirksgerichtspräsidium Bischofszell im Rahmen eines hängigen Eheschutzverfahrens eine superprovisorische Verfügung, gemäss weicher der gemeinsame Sohn David unter die Obhut der Mutter gestellt wurde. 2. Das Bezirksamt Bischofszell erliess am 14. Mai 2003 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche Michael Handel zuerst erfolglos bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und hernach bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau anfocht. Die Anklagekammer hiess mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 die Beschwerde gut und wies das Bezirksamt Bischofszell an, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte das Bezirksamt Bischofszell mit Verfügung vom 4. April 2005 das Strafverfahren ein. Dagegen erhob Michael Handel Beschwerde, weiche die Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 15. Juni 2005 abwies. Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus, gemäss § 20 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) könne auf die Strafverfolgung verzichtet werden, wenn die Tatfolgen oder das Verschulden des Täters gering sind. Geschütztes Rechtsgut des vorliegend angezeigten Straftatbestandes des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Inhabers der elterlichen Sorge. Die Angeschuldigte habe sich des Entziehens von Unmündigen schuldig gemacht. Die Tatfolgen seien aber als gering zu bewerten, weil bloss einen Tag später mit superprovisorischer Verfügung David unter die Obhut der Mutter gestellt wurde und diese Regelung nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens mit der Eheschutzverfügung rechtskräftig bestätigt wurde. 3. Michael Handel führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 17. November 2005 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 20 Ziff. 1 StPO. 4.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1 b). 4.2 Das unter anderem in § 20 Ziff. 1 StPO normierte Opportunitätsprinzip nennt alternativ die geringen Tatfolgen oder das geringe Verschulden als Voraussetzungen, um auf eine weitere Strafverfolgung zu verzichten. Die Anklagekammer ist vorliegend von geringen Tatfolgen ausgegangen und hat nicht weiter geprüft, ob auch das Verschulden der Angeschuldigten gering sei. Somit ist auf die Rüge, die Anklagekammer habe in willkürlicher Weise ein leichtes Verschulden der Angeschuldigten angenommen, nicht einzutreten. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklagekammer habe bei der Beurteilung der Tatfolgen die Befindlichkeit seines Sohnes, der unter der "Entführungsaktion" sehr gelitten habe, nicht berücksichtigt und deshalb § 20 Ziff. 1 StPO willkürlich angewandt. In der Tat gewichtete die Anklagekammer stark das zeitliche Moment, nämlich dass nur einen Tag nachdem die Angeschuldigte ihren Sohn zu sich genommen hatte, der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell das Kind mittels superprovisorischer Verfügung unter die Obhut der Mutter stellte, wobei diese Regelung in der Folge nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens bestätigt wurde. Diese Betrachtungsweise beruht mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der vorliegend in Frage stehenden Strafbestimmung von Art. 220 StGB nicht auf einer unhaltbaren, geradezu willkürlichen Anwendung von § 20 Ziff. 1 StPO Deshalb ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Dezember 2005 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: |